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Ausleihbedingungen für das Medienzentrum Weilheim

(nach §3 der Satzung)

Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und den Verleih von Geräten und Arbeitsmitteln des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung gelten folgende Bedingungen:

  1. Die entliehenen audiovisuellen Geräte, audiovisuellen Arbeitsmittel, Filme, Lichtbilder, Tonträger und elektronischen Medien dürfen nur für Aufgaben der Wissenschaft, des Unterrichts und der Erziehung verwendet werden. Gewerbliche Vorführungen sind nicht gestattet.
  2. Der Benutzer hat zu versichern, dass er oder die von ihm beauftragte Person mit der Handhabung der entliehenen Geräte und Arbeitsmittel vertraut ist.
  3. Der Benutzer haftet für alle Schäden an den entliehenen Geräten und Arbeitsmitteln, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen. Er ist außerdem, unbeschadet der Haftung Dritter, bei Verlust zum Schadensersatz verpflichtet. Schadensfeststellung, Instandsetzung und Wiederbeschaffung werden durch das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung zu Lasten des Benutzers vorgenommen.
  4. Schäden und Mängel an entliehenen Gegenständen, die der Benutzer feststellt, werden nur dann anerkannt, wenn sie dem Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung vor der Verwendung mitgeteilt worden sind. Reparaturen dürfen nur nach Weisung des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung vorgenommen werden . Alle entliehenen Gegenstände sind bei der Rückgabe auf Beschädigung zu überprüfen.
  5. Der Benutzer ist für die sachgemäße Verpackung und den Transport verantwortlich.
  6. Der Benutzer ist verpflichtet, die vereinbarte Benutzungszeit einzuhalten und die festgesetzten Gebühren und Kosten zu entrichten. Jede Verlängerung der im Verleihschein angegebenen Benutzungszeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung.
  7. Die Weitergabe von entliehenen Geräten und Arbeitsmitteln an Dritte ist ohne Zustimmung des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung nicht gestattet.
  8. Das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung ist befugt, sich jederzeit von der einwandfreien Verwendung der entliehenen Gegenstände zu überzeugen.
  9. Der Landkreis übernimmt keine Haftung und leistet keine Entschädigung für Ausfälle und Störungen bei Veranstaltungen.